Städt. Beamtengesetz

Ausser Kraft gesetzt am 15. Jeyo 233 durch Veröffentlichung des Reichsbeamtengesetzes

§ 1 Ernennung

    Als Beamter gilt, wer vom Prinzipalen der Stadtmark Estichà dazu ernannt wurde.

§ 2 Aufgaben

    Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung der Stadtmark oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privaten Arbeitsverhältnis stehen.

§ 3 Voraussetzungen

    Zum Beamten kann jeder Bürger der Stadtmark Estichà berufen werden, der

    1. die Vorjhana vollendet hat.
    2. länger als drei Monate im Besitz eines Bürgerbriefes ist.
    3. einen Wohnsitz in der Stadtmark Estichà hat.
    4. gefestigt im wahren Glauben ist.
    5. die Fertigkeiten des Lesen, Schreiben und Rechnen beherrscht.

§ 4 Rücknahme der Ernennung

    Eine Ernennung ist zurückzunehmen,
    1. wenn sie durch Zwang oder arglistige Täuschung herbeigeführt wurde.
    2. wenn nicht bekannt war, dass der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen rechtkräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird.
    3. wenn der Ernannte den Voraussetzungen von § 3 nicht entspricht.
    4. wenn der Ernannte sich eines schweren Verbrechens schuldig macht Über die Rücknahme von Ernennungen entscheidet der Prinzipal der Stadtmark Estichà.

§ 5 Arten der Beamten

    In das Beamtenverhältnis kann berufen werden,

    1. auf Probe, wenn der Beamte zur späteren Verwendung auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat.
    2. auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im Sinne des § 2 verwendet werden soll.

§ 6 Probezeit

    Art und Dauer der Probezeit (§ 5, a.)) ist vom Prinzipalen der Stadtmark Estichà festzusetzen, darf aber zwei Jahre nicht übersteigen.

§ 7 Pflichten des Beamten

    1. Der Beamte dient dem Volk. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.
    2. Der Beamte muss sich durch sein gesamtes Verhalten zur Grundordnung im Sinne der Verfassung des elurischen Reiches bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
    3. Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.
    4. Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.
    5. Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
    6. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich beim Prinzipalen der Stadtmark Estichà geltend zu machen.
    7. Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben.
    8. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen durch einen Heiler, der durch die Heilergilde anerkannt ist, nachzuweisen.

§ 8 Rechte des Beamten

    1. Der Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Gehalt, dessen Höhe vom Prinzipalen der Stadtmark Estichà festgesetzt wird.
    2. Der Beamte hat Anspruch auf Rückerstattung von Reisekosten, welche sich aus seiner Tätigkeit als Beamter ergeben.
    3. Der Beamte hat im Krankheitsfall Anspruch auf Rückerstattung der halben Heilungskosten, welche, durch einen von der Heilergilde anerkannten Heiler anfallen.
    4. Der Beamte hat Anspruch auf Rückerstattung der halben Kosten seines Bürgerbriefes.
    5. Nach Vollendung des 65 Lebensjahres und einer Mindestdienstzeit von 25 Jahren hat der Beamte das Recht mit 60% seiner letzten Bezüge in den Ruhestand zu gehen.
    6. Ereilt den Beamten in Ausübung seines Dienstes der Tod, so hat sein Ehepartner 5 Jahre lang Anspruch auf Fortzahlung von 50% seiner letzten Bezüge.

§ 9 Entlassungsgründe für Beamte auf Lebenszeit

    Der Beamte auf Lebenszeit kann entlassen werden,

    1. wenn er die elurische Bürgerschaft (Bürgerbrief) verliert.
    2. wenn der Beamte den Voraussetzungen von § 4 nicht entspricht.
    3. wenn er ohne Genehmigung des Prinzipalen der Stadtmark Estichà, seinen Wohnsitz außerhalb des elurischen Reiches nimmt.
    4. wenn er einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren und inneren Sicherheit, nach Maßgabe der elurischen Gesetze strafbar ist.

    Über Entlassungen von Beamten auf Lebenszeit entscheidet der Prinzipal der Stadtmark Estichà.

§ 10 Entlassungsgründe für Beamte auf Probe

    Der Beamte auf Probe kann entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:

    1. Die unter § 9 angegebenen Entlassungsgründe.
    2. Mangelnde Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung).
    3. Ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte.
    4. Auflösung, Verschmelzung oder wesentliche Änderung des Aufbaus der Beschäftigungsbehörde, wenn das Aufgabengebiet des Beamten von der Auflösung oder Umbildung berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.

    Über Entlassungen von Beamten auf Probe entscheidet der Prinzipal der Stadtmark Estichà.

§ 11 Diensteid

    Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:
    "Ich schwöre, die Verfassung des elurischen Reiches und alle im elurischen Reich geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir die Götter helfen."

§ 12 Gültigkeit

    Das Gesetz tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.

    Gez.: Pet Charmain
    Prinzipal der Stadtmark Estichà
    Hauptstadt des Elurischen Reiches

    Gez.: Melida del Quar
    Stadträtin und Richterin der Stadtmark Estichà
    Hauptstadt des Elurischen Reiches

    Gez.: Jhiatara Jascara Chranijiar
    Regentin des Elurischen Reiches

    14. Derrakhan 225