Sklavengesetz

§1 Definition

Im Reich Elurya werden zwei Arten von Sklavenunterschieden
a. Schuldgefangene. Sie gelten als frei, sobald sie ihre Schuld abgezahlt haben, spätestens jedoch nach 7 Jahren. Bei Weiterverkauf müssen höchstens die noch ausstehenden Jahre bzw. Monate als Schuldgefangener abgeleistet werden oder bis die Schuld abgezahlt ist.
b. lebenslange Sklaven. Sie dienen bis sie nicht mehr dazu in der Lage sind und sind bis zu ihrem Lebensende von ihrem Besitzer zu ernähren und zu kleiden.

§2 Bürger, Alter und Nachwuchs

a. Bürger des Elurischen Reiches und Bürger der Allianz dürfen nicht als Sklaven gehalten werden. Auf Zuwiderhandlung steht die Todesstrafe für alle Familienmitglieder über 7 Jahren, sowie der Einzug des Vermögens.
b. Als Ausnahme zu §2a dürfen Bürger des Elurischen Reiches nur als Schuldgefangene in die Sklaverei kommen.
c. Sklaven müssen mindestens 7 Jahre alt sein.
d. Die Kinder von Sklaven sind Eigentum des Besitzers ihrer Eltern, und sind von ihm erst ab dem Alter von 7 Jahren zu Arbeiten herangezogen werden.

§3 Verletzung von Sklaven

a. Züchtigung eines Sklaven ist seinem Besitzer erlaubt. Die Züchtigung darf aber nicht zur Verstümmelung oder zum Tod führen.
b. Bei der Tötung eines Sklaven ist der Status des Sklaven nicht mildernd in die Bestrafung des Täters einzubeziehen.
c. Wer einen Sklaven verstümmelt begeht eine Straftat.
d. Wer den Sklaven eines anderen mutwillig verletzt, hat dem Besitzer den Ausfall zu bezahlen oder für den Ausfall einen Ersatz zu stellen.

§4 Chrestonim Sklavenkontor

a. Das Chrestonim Sklavenhandelskontor ist ein Anteilsunternehmen des Elurischen Reiches, dessen Aufgabe darin besteht, Sklaven aus der Allianz oder aus den Westgebieten zu holen, und im Elurischen Reich zu verkaufen.
b. Das Chrestonim Sklavenhandelskontor setzt sich aus 3.000 Anteilen zusammen. 600 davon bleiben in der Hand des Kontors. Ihre Stimmen stehen dem Leiter des Kontors zur Verfügung. Aus den auf diese Anteile entfallenden Gewinnen wird er auch bezahlt. Er ist jedoch nicht berechtigt privat weitere Anteile zu halten. Die restlichen 2400 Anteile befinden sich in privater Hand. Niemand darf mehr als 20% der Anteile halten (derzeit 600)
c. Jährlich findet eine Versammlung der Anteilseigner und dem Leiter des Kontors statt. Diese wird vom Kontorleiter einberufen. Auf ihr wird über die generellen Richtlinien, wie Preisbereiche, die Aussendung von Expeditionen, die Gründung von Sklavenjagdstädten und ähnliches entschieden.
d. Der Leiter des CSK wird vom Minister für Finanzen bestimmt.
e. Sklaven dürfen nur von dem "Chrestonim Sklavenhandelskontor (CSK)" verkauft werden. Auf Zuwiderhandlung steht eine Geldstrafe von 5.000 Dublonen je verkauftem Sklaven.
f. Das CSK überwacht die Einhaltung des Sklavengesetztes."



Original: Der Hohe Rat der Stadt Estichà unter Alanta Sarandon

1. Überarbeitete Fassung: Der Minister für Justiz unter der Regentschaft der Jhiatara Jascara Chranijiar
2. Überarbeitete Fassung: Die Regierung des Elurischen Reichs unter der Regentschaft der Jhiatara Jascara Chranijiar am 02. Omajas 233