Vertragsrecht

zur Regelung und Sicherung des wirtschaftlichen Lebens im Elurischen Reich

§ 1
a. Als Vertrag gilt jede Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien, die einen Austausch von Gütern oder Leistungen oder eine Zusammenarbeit regelt.

b. Wir unterscheiden zwei Formen von Verträgen: Die einen, die durch mündliche Absprache zustandekommen, die anderen, die in schriftlicher Form festgehalten werden.

c. Ein mündlicher Vertrag tritt in Kraft sobald sich die Vertragspartner einig sind und sich öffentlich und vor Zeugen die Hand zum Vertragsabschluß geben.

d. Ein schriftlicher Vertrag tritt in Kraft, wenn die Vertragspartner den vollständigen Vertrag gelesen und unterzeichnet haben und selbiger vom Richter des Elurischen Reiches oder den Geweihten des Kelidatempels beglaubigt wurde.

e. Ein Richter des Elurischen Reiches oder sein Bevollmächtigter ist zu Stillschweigen über die Inhalte der von ihm beglaubigten Verträge verpflichtet, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Gesetzen oder der Verfassung des Elurischen Reiches stehen.

§ 2
a. Ein schriftlicher Vertrag ist nur in besonderen Fällen nötig, oder auf ausdrücklichen Wunsch der Vertragspartner.

b. Als besondere Fälle gelten: Verträge mit lebenslanger oder gar vererbarer Gültigkeit, Verträge die den Austausch hoher Summen regeln (5000 Db und mehr), Verträge die den Besitz wertvoller Güter regeln (Schiffe, Häuser, Sklaven), Verträge die die Unfreiheit eines der Vertragspartner zur Folge hätten.

§ 3
a. Verträge, die von Bürgern des Elurischen Reiches vor dem Erwerb des Bürgerschaftsbriefes in fremden Nationen geschloßen wurden verlieren ihre Gültigkeit sofern sie unzumutbare oder rufschädigende Tätigkeiten, den Verlust der Freiheit, den Verlust großer Vermögenswerte oder Verstöße gegen die Gesetze oder die Verfassung des Elurischen Reiches zum Inhalt haben.

b. Verträge die von Bürgern des Elurischen Reiches mit Bürgern fremder Nationen geschlossen wurden sind rechtsmäßig und gültig sofern sie entweder von einem Richter des Elurischen Reiches (oder seinem Beauftragten), von einem Organ der fremden Nation, oder einem Priester des Wahren Glaubens beglaubigt wurden.

Original: Der Hohe Rat der Stadt Estichà unter Jana Sahilsumi

Überarbeitete Fassung: Die Ministerin für Justiz unter der Regentschaft der Jhiatara Jascara Chranijiar im Mivos 233