Glücksspielgesetz

Ausser Kraft gesetzt am 10. Mertos 227 durch Prinzipal Pet Charmain

§ 1

    (1) Glücksspiele im Sinne dieses Stadtgesetzes sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen.
    (2) Der Prinzipal ist ermächtigt, durch Verordnung bestimmte Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen. Eine solche Verordnung ist nur zu erlassen, wenn sie aus Gründen der Rechtssicherheit entsprechend den ordnungs- und fiskalpolitischen Zielsetzungen dieses Stadtgesetzes erforderlich ist.

§ 2

    (1) Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt.
    (2) Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates liegt vor, wenn die Entscheidung über Gewinn oder Verlust durch eine mechanische Vorrichtung durch den Apparat selbst, also nicht zentralseitig, herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird.
    (3) Ein Glücksspielautomat ist ein Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbständig herbeiführt oder den Gewinn selbständig ausfolgt.
    (4) Eine Ausspielung liegt auch dann vor, wenn die Möglichkeit zur Erlangung der Gegenleistung (Abs. 1) zwar nicht vom Unternehmer (Veranstalter) erbracht wird, aber von diesem oder einem Dritten entsprechend organisiert, veranstaltet oder angeboten wird.


Glücksspielmonopol

§ 3

    Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen innerhalb der Stadtmark Estichà ist, soweit in diesem Stadtgesetz nicht anders bestimmt wird, der städtischen Glücksspielgesellschaft Estichas - Abteilung 9 (kurz städtische GSG 9) vorbehalten (Glücksspielmonopol).


Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol

§ 4

    (1) Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt werden, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn kein Bankhalter mitwirkt oder der Einsatz 5 Schekel nicht übersteigt.
    (2) Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn
    1. die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag von 5 Schekel nicht übersteigt oder
    2. der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 200 Schekel nicht übersteigt.
    (3) Warenausspielungen mittels eines Glücksspielapparates unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn die vermögensrechtliche Leistung den Betrag oder den Gegenwert von 10 Schekel nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des "Fadenziehens", "Stoppelziehens", "Glücksrades", "Blinkers", "Fische- oder Entenangelns", "Plattenangelns", "Fische- oder Entenangelns mit Magneten", "Plattenangelns mit Magneten", "Zahlenkesselspiels", "Zetteltopfspiels" sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinnes in Geld möglich ist.
    (4) Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 500 Dublonen im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.
    (5) Das Recht der Regierung des Elurischen Reiches als übergeordneter Instanz zur Organisation eines staatlichen Glücksspiels bleibt von diesem Monopol unberührt.



Ausspielungen


Carmogi:

§ 5

    Das Carmogi ist eine Ausspielung, bei der ein Veranstalter Wetten über die Gewinnchance mehrerer Zahlen aus einer bestimmten Zahlenreihe annimmt und durchführt. Die gewinnenden Zahlen werden durch öffentliche Ziehung ermittelt. Die Gewinnsumme wird demjenigen ausbezahlt, der den richtigen Tipp abgegeben hat. Haben mehrere Teilnehmer denselben richtigen Tipp wird die Gewinnsumme entsprechend in gleichgroße Teile aufgeteilt und an die Gewinner ausbezahlt. Gibt es keinen Gewinner bleibt der Gewinn im Topf.


Wettkampfwette:

§ 6

    Die Wettkampfwette ist eine Ausspielung, bei der ein Veranstalter Wetten über den Ausgang mehrerer sportlicher Wettkämpfe (Kollektivwetten) annimmt und durchführt. Die Gewinnsumme wird auf mehrere Gewinnränge aufgeteilt; alle Gewinne desselben Gewinnranges sind gleich hoch. Das Ergebnis von Wettkämpfen, die entfallen, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt stattfinden oder ihren Wettkampfcharakter geändert haben, ist durch eine öffentliche Ziehung zu ersetzen (Ersatzziehung).



Übertragung von Ausspielungen


Konzession:

§ 7.

    (1) Der Prinzipal der Stadtmark Estichà kann das Recht zur Durchführung der Ausspielungen nach den § 5 durch Erteilung einer Konzession übertragen.
    (2) Die Konzession nach Abs. 1 darf nur einem Konzessionsvertreiber erteilt werden, der einen Betrieb mit dem Sitz in der Stadt besitzt, keine Eigentümer (Gesellschafter) hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und durch deren Einfluss eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet ist, einen Aufsichtsrat und ein eingezahltes Grundkapital von mindestens 15.000 Dublonen hat, wobei die rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Art und Weise nachzuweisen ist, Geschäftsleiter bestellt sind, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund vorliegt, auf Grund der Umstände (insbesondere Erfahrungen, Kenntnisse und Eigenmittel) erwarten lässt, dass er für die Stadt den besten Abgabenertrag (Konzessionsabgabe und Wettgebühr) erzielt sowie bei dem die Struktur des allfälligen Betriebes, dem der oder die Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, angehören, eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindern.
    (3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit Nebenbestimmungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Konzessionsabgaben und der Wettgebühren liegt. Im Konzessionsbescheid ist insbesondere festzusetzen: Die Dauer der Konzession; diese ist mit längstens 10 Monate zu begrenzen; die Höhe und Art der zu leistenden Sicherstellung; diese ist mit mindestens 10 vH des Grundkapitals des Konzessionärs festzusetzen; die finanziellen Verpflichtungen des Konzessionärs gegenüber der Stadt und den Spielern sind hierbei zu berücksichtigen.
    (4) Der Konzessionär ist verpflichtet, die übertragenen Glücksspiele ununterbrochen durchzuführen. Bei Verzicht auf die erteilte Konzession nach Beginn der Betriebsaufnahme hat der Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Prinzipalen mit längstens einem Monat festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Die Frist ist so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf die städtischen Glücksspielgesellschaft Estichas - Abteilung 9 oder ein neuer Konzessionär die Glücksspiele durchführen können.
    (5) Solange eine nach Abs. 1 erteilte Konzession aufrecht ist, dürfen weitere Konzessionen nach Abs. 1 nicht erteilt werden. Treten mehrere Konzessionswerber, die die in Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen, gleichzeitig auf, so hat der Prinzipal auf Grund des Abs. 2 Z 5 zu entscheiden.
    (6) Liegen nach Erteilung der Konzession die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen oder verletzt der Konzessionär Bestimmungen dieses Stadtgesetzes oder eines auf Grund dieses Stadtgesetzes erlassenen Bescheides, so hat der Prinzipal dem Konzessionär unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist; im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern des Konzessionärs die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen; die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Stadtgesetz die Funktionsfähigkeit der Spieldurchführung nicht sicherstellen können.



Beteiligungen des Konzessionärs

§ 8.

    (1) Der Konzessionär darf keine Betriebe außerhalb der Stadtmark Estichà errichten. Der Erwerb von qualifizierten Beteiligungen des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Prinzipalen. Eine qualifizierte Beteiligung im Sinne dieser Bestimmung ist das direkte oder indirekte Halten eines Anteiles am Eigenkapital eines anderen Unternehmens, dessen Jahresabschluss des Konzessionärs einzubeziehen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Aufkommens der Stadtmark Estichà aus Konzessionsabgabe oder Wettgebühren zu erwarten ist.
    (2) Der Konzessionär hat dem Prinzipalen jedes Überschreiten der Grenze von 25 vH der Stimmrechte der des Kapitals einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Prinzipal kann die Aufgabe dieser Beteiligung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen, wenn eine Beeinträchtigung des Aufkommens der Stadt aus Konzessionsabgabe oder Wettgebühren zu erwarten ist.

§ 8a

    Die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes des Konzessionärs bedarf der Zustimmung des Prinzipalen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Aufkommens der Stadtmark aus Konzessionsabgabe oder Wettgebühren zu erwarten ist.

§ 8b

    (1) Der Konzessionär hat für die übertragenen Glücksspiele Spielbedingungen aufzustellen; diese bedürfen der vorherigen Bewilligung des Prinzipalen. Die bewilligten Spielbedingungen sind am unteren Marktplatz zu verlautbaren und in den Geschäftslokalen des Konzessionärs und bei seinen Vertriebsstellen zur Einsicht aufzulegen.
    (2) In den Spielbedingungen für das Carmogi sind jedenfalls zu regeln: die Höhe des vom Teilnehmer (Spieler) zu leistenden Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeiträgen; die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme der Wettscheine oder Wettbestätigungen oder die Annahme und das Einlangen der Wettscheindaten; die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne; das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der eingezahlten Wetteinsätze; nähere Bestimmungen über die Ziehungen, Anzahl und Art der in die Wettkampfwettprogramme aufzunehmenden Wettkämpfe.



Dieses Gesetz tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft

    Gez.: Pet Charmain
    Prinzipal der Stadtmark Estichà
    Hauptstadt des Elurischen Reiches
    Estichà, 19.Derrakhan 225

    Gez.: Jhiatara Jascara Chranijiar
    Regentin des Elurischen Reiches
    Estichà, 03. Fevour 226



    Original: Der Stadtrat der Stadtmark Estichà Hauptstadt des elurischen Reiches unter der Regentschaft der Jhiatara Jascara Chranijiar
    1. Überarbeitete Fassung: Der Prinzipal der Stadtmark Estichà unter der Regentschaft der Jhiatara Jascara Chranijiar